Beschluss vom 18. Dezember 2024
Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Entscheidung des Bundeswahlausschusses im Mängelbeseitigungsverfahren
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvQ 75/24 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
den Bundeswahlausschuss zu verpflichten, seine Entscheidung vom 10. Dezember 2024, dass das Zentralkomitee der (…) diese bei der Abgabe der Beteiligungsanzeige für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag nicht wirksam vertreten konnte, aufzuheben und festzustellen, dass die Antragstellerin bei Einreichung ihrer Beteiligungsanzeige wirksam durch ihr Zentralkomitee vertreten war
Antragstellerin: (…),
– Bevollmächtigte: (…) –
hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat –
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 18. Dezember 2024 beschlossen:
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil ein in der Hauptsache zu stellender Antrag von vornherein unzulässig wäre. Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, können im Vorfeld der Wahl nach § 49 Bundeswahlgesetz nur mit den im Bundeswahlgesetz und der Bundeswahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen angefochten werden (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 – 2 BvQ 73/24 -, Rn. 8 – Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter Rechtsschutz; stRspr). Gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses im Mängelbeseitigungsverfahren nach § 18 Absatz 3 Satz 6 Bundeswahlgesetz ist ein Rechtsbehelf nicht vorgesehen. Die Nichtanerkennungsbeschwerde gemäß Artikel 93 Absatz 1 Nummer 4c Grundgesetz, § 13 Nummer 3a, § 96a Bundesverfassungsgerichtsgesetz ist nicht statthaft; sie bietet Rechtsschutz nur gegen die verbindliche Entscheidung des Bundeswahlausschusses gemäß § 18 Absatz 4 Satz 1 Bundeswahlgesetz. Eine analoge Anwendung des § 18 Absatz 4a Satz 1 Bundeswahlgesetz scheidet schon mangels planwidriger Regelungslücke aus. Auf den Ausschluss der einstweiligen Anordnung im Nichtanerkennungsbeschwerdeverfahren gemäß § 96a Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz kommt es damit schon nicht mehr an. Umstände, die aus verfassungsrechtlichen Gründen ausnahmsweise unmittelbaren Rechtsschutz gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses im Mängelbeseitigungsverfahren bedingen würden, sind nicht ersichtlich.
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