Beschluss vom 19. Juli 2024
Mangels Fristwahrung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung
3 min de lecture · 609 mots
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvR 943/24 –
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Minderjährigen (…),
vertreten durch die Mutter,
– Bevollmächtigter: (…) –
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Stralsund
vom 4. März 2024 – 23 Qs 4/24 jug -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Stralsund
vom 18. Juli 2023 – 332 Gs 1275/23 jug –
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Ott
und die Richter Radtke,
Wolff
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. Juli 2024 einstimmig beschlossen:
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
G r ü n d e :
1
Die gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung und ihre beschwerdegerichtliche Bestätigung gerichtete Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Der Vortrag des Beschwerdeführers genügt schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der Fristeinhaltung.
2
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen. Die einem Beschwerdeführenden auferlegten Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG erstrecken sich auch auf die Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Aus diesem Grund ist es erforderlich, auch deren Fristwahrung schlüssig darzulegen, falls sich die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG nicht offensichtlich aus den beigefügten Unterlagen ergibt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 27. September 2019 – 1 BvR 1700/19 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 8. August 2021 – 2 BvR 171/20 -, Rn. 14; stRspr). Dies schließt ein, dass unaufgefordert der fristauslösende Zugangszeitpunkt der den Rechtsweg beendenden Entscheidung mitzuteilen ist, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. April 2020 – 1 BvR 209/20 -, Rn. 5; stRspr). Ohne solchen Vortrag ist es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich, die Einhaltung der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu prüfen. Nach ständiger Rechtsprechung muss daher bei einer gegen eine strafprozessuale Zwangsmaßnahme gerichteten Verfassungsbeschwerde mitgeteilt werden, wann die für die Fristberechnung maßgebliche letzte Instanzentscheidung sowohl der Verteidigung als auch dem beschuldigten Beschwerdeführenden bekannt gemacht wurde. Das einfache Prozessrecht sieht eine Bekanntgabe an beide vor, wobei die zeitlich frühere Bekanntgabe die Verfassungsbeschwerdefrist auslöst (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2014 – 2 BvR 1004/13 -, Rn. 5, 8 ff.; Beschluss der 2. Kammer des Erstens Senats vom 12. Juli 2023 – 1 BvR 58/23 -, Rn. 17 m.w.N.).
3
2. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Beschwerdeführers nicht. Auf seiner Grundlage kann nicht zuverlässig beurteilt werden, ob die am 11. April 2024 eingegangene Verfassungsbeschwerde die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG gewahrt hat. Die Beschwerdeschrift teilt lediglich mit, dass der Beschluss des Landgerichts vom 4. März 2024 dem Verteidiger des Beschwerdeführers am 11. März 2024 zugestellt worden ist. Da aber mit Blick auf den Zeitraum von sieben Tagen zwischen dem Erlass des Beschlusses und seinem Eingang beim Verteidiger des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschluss dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem gesetzlichen Vertreter bereits zu einem früheren Zeitpunkt zugegangen ist, ist die Einhaltung der Frist zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG weder aus sich heraus noch aus dem Beschwerdevorbringen nachvollziehbar.
4
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
5
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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