Beschluss vom 25. April 2024
Erfolgloser Eilantrag gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Klimaschutzänderungsgesetz
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvE 3/24 –
Änderung Klimaschutzgesetz – eA
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass die Ausgestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (Bundestags-Drucksache 20/8290) – insbesondere die verkürzte Beratungszeit nach der Änderungsankündigung vom 19. April 2024, die fehlende Anhörung, die Abstimmung über einen förmlich nicht ordentlich eingereichten Änderungsantrag, und die kurzfristige Ansetzung der 2./3. Lesung bereits für Freitag, den 26. April 2024 um 10.20 Uhr – den Anforderungen aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz nicht genügt und das Recht des antragstellenden Mitglieds des Deutschen Bundestages, Thomas Heilmann, auf Beratung sowie auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordneter an der parlamentarischen Willensbildung verletzt
Antragsteller:
Thomas Heilmann, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
Beigetreten:
Mitglieder des Deutschen Bundestages
1. Elisabeth Winkelmeier-Becker,
2. Carsten Müller,
3. Ralph Lenkert,
4. Mark Helfrich,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
Antragsgegner:
Deutscher Bundestag,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
– Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Heiko Sauer,
Burbacher Straße 211 d, 53129 Bonn –
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat –
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 25. April 2024 beschlossen:
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil der Antrag in der Hauptsache derzeit von vornherein unzulässig ist.
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