Beschluss vom 23. Januar 2024
Unzulässiger Eilantrag mangels Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität
2 min de lecture · 393 mots
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvQ 5/24 –
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
dem Bundesministerium der Justiz aufzugeben, die Einstellungsmitteilung aus dem Strafverfahren – 62 Js 39083/17 – gegen den Antragsteller, sowie die apostillierte und übersetzte Abstandnahme der internationalen Rechtshilfe beziehungsweise des Auslieferungsersuchens an Panama – 9 AR 852/22 – unverzüglich an die zuständigen Stellen in Panama auf dem diplomatischen Geschäftsweg zu übermitteln, so dass die Auslieferungshaft des Antragstellers in Panama ohne weiteren Verzug beendet wird.
Antragsteller: (…),
– Bevollmächtigter: (…)
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Offenloch,
Wöckel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 23. Januar 2024 einstimmig beschlossen:
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist − unabhängig davon, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen im Übrigen erfüllt sind − jedenfalls deswegen unzulässig, weil der Antragsteller den Grundsatz der Subsidiarität nicht gewahrt hat. Er hat nicht dargelegt, dass er bereits um fachgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller darlegt, bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft zu haben. Denn das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 2016 – 2 BvQ 24/16 – m.w.N.).
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Sources officielles : consulter la page source · PDF officiel
Rechtsprechung im Internet (BMJV/BfJ) : les decisions sont mises a disposition gratuitement en HTML, PDF et XML pour libre utilisation et re-utilisation.
Articles similaires
A propos de cette decision
Décisions similaires
Allemagne
2026-04-24
Allemagne
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof, 6a. Zivilsenat, Urteil, 2026-04-23, VIa ZR 210/23
Tenor Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 2. Februar 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 45.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand 1 Der Kläger nimmt die Beklagte wegen...
Allemagne
Bundesgerichtshof
Bundesgerichtshof, 11. Zivilsenat, Beschluss, 2026-04-21, XI ZR 49/24
Tenor Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 3. April 2024 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war der Darlehensvertrag bereits...