Beschluss vom 9. Oktober 2024
Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvQ 63/24 –
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
die Niedersächsische Versorgungskasse, Körperschaft des öffentlichen Rechts, anzuweisen, dem Antragsteller ab sofort die monatlichen Versorgungsbezüge gemäß Versorgungsmitteilung vom 3. Juli 2023 in Höhe von 992,39 Euro auszuzahlen und die bisher seit dem 1. Oktober 2023 einbehaltenen Versorgungsbezüge zu erstatten
Antragsteller: (…),
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Offenloch,
Wöckel
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 9. Oktober 2024 einstimmig beschlossen:
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.
2
Er ist nicht in einer Weise begründet, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch beurteilen kann, ob eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Mai 2019 – 2 BvQ 46/19 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juni 2024 – 2 BvQ 40/24 -, Rn. 1). Der Antragsteller hat den bisherigen Gang der Verfahren hinsichtlich der Anrechnung einer anderweitigen Altersversorgung und der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge nicht in einer nachvollziehbaren Form aufbereitet und die zur Beurteilung notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt. Es ist nicht ersichtlich, welchen Inhalt die hierzu ergangenen Bescheide und Gerichtsentscheidungen haben und welche tatsächlichen oder rechtlichen Fragen dabei in Streit stehen. Zudem fehlte es angesichts der derzeit anhängigen Klage in der Hauptsache an der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs. Ein Ausnahmefall des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG ist nicht ersichtlich.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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