Bundesgerichtshof, 11. Zivilsenat, Beschluss, 2026-07-14, XI ZA 4/25

Tenor Die Gehörsrüge der Antragstellerin und ihre hilfsweise eingelegte Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 5. Mai 2026 werden zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin im Schreiben vom 4. Mai 2026, das sich entgegen ihrer Behauptung in der Gerichtsakte befindet. Ellenberger Grüneberg Derstadt...

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Tenor

Die Gehörsrüge der Antragstellerin und ihre hilfsweise eingelegte Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 5. Mai 2026 werden zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen der Antragstellerin im Schreiben vom 4. Mai 2026, das sich entgegen ihrer Behauptung in der Gerichtsakte befindet.

Ellenberger    

        

Grüneberg    

        

Derstadt

        

Sturm    

        

Ettl    

        


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