Bundesgerichtshof, 13. Zivilsenat, Beschluss, 2022-08-02, XIII ZB 37/20

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt - 3. Zivilkammer - vom 13. März 2020 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 15. Mai 2019 die Betroffene im Zeitraum bis zum 24. Juni 2019 in ihren Rechten verletzt hat. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen...

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Ingolstadt – 3. Zivilkammer – vom 13. März 2020 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Eggenfelden vom 15. Mai 2019 die Betroffene im Zeitraum bis zum 24. Juni 2019 in ihren Rechten verletzt hat.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen in allen Instanzen werden dem Freistaat Bayern auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

1

I. Die Betroffene, eine iranische Staatsangehörige, reiste erstmals im April 2017 von Frankreich aus in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihren Asylantrag wies das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 22. Juni 2017 als unzulässig zurück und ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an. Den gegen die Zurückweisung des Asylantrags gerichteten Eilantrag der Betroffenen wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. März 2018 zurück. Eine für den 24. September 2018 geplante Überstellung scheiterte daran, dass die Betroffene nicht in der ihr zugewiesenen Unterkunft angetroffen wurde und ihr Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte. Am 15. Mai 2019 wurde die Betroffene festgenommen.

2

Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 15. Mai 2019 gegen die Betroffene Haft zur Sicherung der Rücküberstellung nach Frankreich bis längstens 25. Juni 2019 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Betroffenen, die sie nach Verlängerung der Haft und ihrer anschließenden Überstellung nach Frankreich am 26. Juli 2019 mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der vollzogenen Abschiebehaft weiterverfolgt hat, hat das Landgericht mit Beschluss vom 20. März 2020 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde.

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II. Das zulässige Rechtsmittel hat Erfolg.

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1. Das Beschwerdegericht hat die Haftanordnung für rechtmäßig erachtet. Es ist davon ausgegangen, der Entscheidung habe ein zulässiger und – auch hinsichtlich der erforderlichen Haftdauer – ausreichend begründeter Haftantrag zugrunde gelegen.

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2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Haftanordnung vom 15. Mai 2019 war rechtswidrig und hat die Betroffene während der Dauer ihres Vollzugs – bis zum Erlass der weiteren Haftanordnung am 24. Juni 2019 – in ihren Rechten verletzt. Es fehlt bereits an einem zulässigen Haftantrag.

6

a) Ein zulässiger Haftantrag der beteiligten Behörde, der eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung ist, liegt nur vor, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind unter anderem Darlegungen zur notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG). Diese Darlegungen dürfen zwar knapp gehalten sein; sie müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte ansprechen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. September 2011 – V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8; vom 12. November 2019 – XIII ZB 5/19, InfAuslR 2020, 165 Rn. 8; vom 14. Juli 2020 – XIII ZB 74/19, juris Rn. 7). Dazu müssen die Darlegungen auf den konkreten Fall bezogen sein und dürfen sich nicht in Leerformeln erschöpfen (st. Rspr. vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2011 – V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13; vom 20. April 2021 – XIII ZB 36/20, juris Rn. 6 mwN).

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b) Diesen Anforderungen wird der Haftantrag vom 15. Mai 2019 nicht gerecht.

8

aa) Im Hinblick auf die beantragte Haftdauer von sechs Wochen und einem Tag (15. Mai bis 26. Juni 2019) hat die beteiligte Behörde darin erklärt:

« Die beantragte Dauer der Freiheitsentziehung ist erforderlich (§ 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 FamFG). Die Bestimmung der beantragten Dauer der Sicherungshaft orientiert sich an der voraussichtlichen Dauer der Überstellung der Betroffenen.

Die rechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte Überstellung sind erfüllt. Die Überstellungsmodalitäten liegen der Antragstellerin vor.

Die Antragstellerin bemüht sich umgehend um einen neuen Überstellungstermin. Ein neuer Schubauftrag wird, sobald Haftbeschluss vorliegt, durch die Antragstellerin beim Bereich Schubwesen des Landesamtes für Asyl und Rückführungen (LfAR) gestellt.

Aufgrund der Erfahrungen der Antragstellerin bei bereits in der Vergangenheit erfolgten Überstellungsverfahren und entsprechenden Auskünften des Bereichs Schubwesen des LfAR ist davon auszugehen, dass die Abschiebung spätestens bis 26.06.2019 vollzogen werden kann.

Das für die Überstellung nach § 72 Abs. 4 S. 1 AufenthG erforderliche Einverständnis der zuständigen Staatsanwaltschaften liegt bereits vor.

Die Überstellungsfrist endet am 28.09.2019. Die Haftdauer wird damit so kurz wie möglich sein, Art. 28 Abs. 3 Unterabs. 1 Dublin-III-VO. »

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bb) Diese Ausführungen enthalten keine auf den individuellen Fall bezogenen Angaben zu den zeitlichen Rahmenbedingungen der geplanten Überstellung der Betroffenen, sondern lediglich pauschale, durch keine konkreten Umstände belegte Behauptungen, die einer richterlichen Nachprüfung nicht zugänglich sind. Die Aussage, aufgrund der Erfahrungen der beteiligten Behörde bei bereits in der Vergangenheit erfolgten Überstellungsverfahren und entsprechenden Auskünften des Bereichs Schubwesen des Landesamts für Asyl und Rückführungen sei davon auszugehen, dass die Abschiebung spätestens bis 26. Juni 2019 vollzogen werden könne, stellt eine in einer Vielzahl von Verfahren einsetzbare Leerformel dar, die über die Vorbereitung der Überstellung im konkreten Fall nichts aussagt. Warum die Buchung eines ohne Sicherheitsbegleitung geplanten Linienfluges in ein europäisches Nachbarland (Frankreich) bei Vorliegen aller weiteren Überstellungsvoraussetzungen, wie hier, eine Zeit von sechs Wochen in Anspruch nehmen soll, wird nicht erläutert. Die beantragte Haftdauer von sechs Wochen ist auch nicht so kurz, dass sich ihre Notwendigkeit von selbst versteht. Insbesondere kommen der beteiligten Behörde vorliegend nicht die erleichterten Darlegungsanforderungen bei einer sicherheitsbegleiteten Abschiebung zugute, die allerdings allein den erforderlichen Zeitaufwand für die Organisation der Sicherheitsbegleitung betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – XIII ZB 110/19, juris Rn. 9 mwN). Beschrieben ist zudem nur die allgemein zu erwartende Höchstdauer für die geplante Überstellung. Eine solche Angabe kann aber die Erforderlichkeit der Haftdauer im konkreten Fall nicht begründen und rechtfertigt nicht die – vorsorgliche – Haftanordnung bis zu dem genannten Zeitpunkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2019 – V ZB 190/18, juris Rn. 8; vom 25. August 2020 – XIII ZB 112/19, juris Rn. 8; vom 25. Januar 2022 – XIII ZB 108/19 – juris Rn. 7).

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.

Kirchhoff     

      

Roloff     

      

Tolkmitt

      

Picker     

      

Rombach     

      


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