Bundesgerichtshof, 3. Strafsenat, Beschluss, 2017-04-27, StB 8/17
Tenor Die Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe 1 Der Nebenkläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017, durch die sein Antrag, ihm Rechtsanwalt S. aus B. gemäß § 397a StPO als Beistand...
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Tenor
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Die Beschwerde des Nebenklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017 wird verworfen.
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Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
- 1
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Der Nebenkläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2017, durch die sein Antrag, ihm Rechtsanwalt S. aus B. gemäß § 397a StPO als Beistand zu bestellen, abgelehnt worden ist.
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Die Beschwerde ist nach § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO unzulässig; denn die angefochtene Entscheidung unterfällt nicht dem Ausnahmekatalog des zweiten Halbsatzes dieser Vorschrift. Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine entsprechende Anwendung einer der in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO enthaltenen Regelungen in Betracht kommt (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 1981 – StB 31/81, BGHSt 30, 168, 170 ff.; vom 3. Mai 1989 – StB 15 und 16/89, BGHSt 36, 192, 195 ff.), liegt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor; insoweit handelte es sich um völlig anders gelagerte Sachverhalte. Für die Ablehnung der Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a StPO gilt nichts anderes als für die Ablehnung einer Verteidiger-bestellung oder für die Ablehnung eines Antrags, die Beiordnung eines Verteidigers zurückzunehmen. Auch in diesen Fällen ist die Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts unzulässig (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2015 – StB 27/14, juris Rn. 3).
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Becker Schäfer Tiemann
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