Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, Beschluss, 2026-06-30, AnwZ (Brfg) 10/26
Tenor Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 15. Mai 2026, Kassenzeichen 780026115988, und die Kostenrechnung vom 19. Juni 2026, Kassenzeichen 780026120059, wird zurückgewiesen. Gründe I. 1 Der Senat hat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Beschluss vom 28. April 2026 abgelehnt, der Klägerin die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt und...
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Tenor
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Die Erinnerung der Klägerin gegen die Kostenrechnung vom 15. Mai 2026, Kassenzeichen 780026115988, und die Kostenrechnung vom 19. Juni 2026, Kassenzeichen 780026120059, wird zurückgewiesen.
Gründe
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I.
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Der Senat hat den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Anwaltsgerichtshofs mit Beschluss vom 28. April 2026 abgelehnt, der Klägerin die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt und den Streitwert auf 5.000 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 1. Juni 2026 hat der Senat die Anhörungsrüge der Klägerin auf deren Kosten zurückgewiesen. Die Kosten sind durch Rechnung vom 15. Mai 2026 auf 170,50 € und durch Rechnung vom 19. Juni 2026 auf 50 € für die Anhörungsrüge festgesetzt worden.
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Die Klägerin hat beantragt, die im Verfahren angefallenen Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschlagen und die bereits angesetzten Gerichtskosten bis zur Entscheidung zu stunden. Die Klägerin ist der Ansicht, dass das Amtsgericht S. in dem Strafverfahren gegen die Klägerin verfahrensfehlerhaft ein Gutachten des Sachverständigen Dr. S. eingeholt habe. Ohne den ärztlichen Befund in diesem Gutachten hätte sich nach Ansicht der Klägerin die Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst gesehen, die Begutachtung der Klägerin nach § 15 BRAO anzuordnen. Dies genüge, um einen Kausalzusammenhang zwischen einem gerichtlichen Verfahrensfehler und einem Nachteil anzunehmen.
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II.
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Die als Erinnerung auszulegende Eingabe der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Der Kostenansatz in den Kostenrechnungen ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden. Die Kostengrundentscheidung zulasten der Klägerin ergibt sich aus den unanfechtbaren Beschlüssen des Senats. Die Berechnung der Höhe der Kosten hat die Klägerin nicht beanstandet.
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Auch die Berufung der Klägerin auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG führt nicht zum Erfolg. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Anwaltsgerichtshof oder den Senat zeigt die Antragstellerin nicht auf. Soweit die Klägerin einen Verfahrensverstoß des Amtsgerichts S. in einem Strafverfahren vorbringt, bleibt auch dies ohne Erfolg. Denn eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nicht mit verfahrens- oder materiell-rechtlichen Einwänden gegen frühere, in anderen Verfahren der Klägerin ergangene Entscheidungen dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – 8 KSt 7/16, 8 KSt 7/16 (8 B 9/15, 8 B 31/16), juris Rn. 3).
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III.
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Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i.V.m. § 1 Abs. 5 GKG der Einzelrichter.
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Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
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Guhling
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