Bundesverfassungsgericht, 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss, 2026-07-02, 2 BvR 1144/26
Tenor Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein und den Richter Frank wird als unzulässig verworfen. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG). Gründe 1 1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich Ausführungen enthält, die gänzlich ungeeignet sind, die Besorgnis...
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Tenor
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Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Wallrabenstein und den Richter Frank wird als unzulässig verworfen.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es lediglich Ausführungen enthält, die gänzlich ungeeignet sind, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Das Ablehnungsgesuch stützt sich auf die Mitwirkung der Richterin Wallrabenstein und des Richters Frank in dem vom Beschwerdeführer angestrengten Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 726/25. Allein dieser Umstand ist offensichtlich nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Mai 2025 – 2 BvR 246/23 u.a. -, Rn. 13). Besondere Umstände, die über die bloße Mitwirkung in jenem Verfahren hinausgehen und aus denen sich Zweifel an der Unparteilichkeit der Richterin und des Richters ergeben könnten, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
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Daher bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richterin und des abgelehnten Richters, sind diese von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen und kann dessen Verwerfung als unzulässig zusammen mit der Sachentscheidung über die Verfassungsbeschwerde erfolgen (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 f. Rn. 12>).
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie wird den sich aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG ergebenden Begründungsanforderungen offensichtlich nicht gerecht.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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