Beschluss vom 17. März 2025
Weitere erfolglose Eilanträge gegen die Gestaltung des Gesetzgebungsverfahrens zur Änderung des Grundgesetzes
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvE 13/25 –
Alt-Bundestag X – eA
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass der Zeitplan für die tatsächliche Durchführung der Beratung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Grundgesetzes (BTDrucks 20/15096) die Antragstellenden in ihren Rechten aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Grundgesetz auf gleichberechtigte Mitwirkung an den Gesetzesverfahren verletzt
Antragstellende:
1. Dr. Christian Wirth, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
2. Martin Sichert, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
3. Dr. Christina Baum, MdB,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
– Bevollmächtigter: (…) –
Antragsgegner:
1. 20. Deutscher Bundestag,
vertreten durch die Bundestagspräsidentin Bärbel Bas,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
2. Präsidentin des Deutschen Bundestages
Bärbel Bas,
Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
– Bevollmächtigter: Prof. Dr. Frank Schorkopf –
und Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hier: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat –
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 17. März 2025 beschlossen:
Tenor
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe
G r ü n d e :
A.
1
Die Antragstellenden haben bereits im Verfahren 2 BvE 2/25 Organklage erhoben. Mit den vorliegenden Anträgen wenden sie sich erneut gegen die Anberaumung und Durchführung einer Sondersitzung des 20. Deutschen Bundestages zur Änderung des Grundgesetzes nach der bereits erfolgten Wahl zum 21. Deutschen Bundestag.
I.
2
Hinsichtlich des der Organklage zugrundeliegenden Sachverhalts wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 – 2 BvE 3/25 -, Rn. 2 ff. – Alt-Bundestag I, verwiesen.
II.
3
Zur Begründung ihrer Eilanträge führen die Antragstellenden insbesondere aus, die Auswirkungen des Änderungsantrages würden von Fachleuten kontrovers diskutiert, sodass weitere Sachverständigenanhörungen durchzuführen seien. Die Änderungen des Grundgesetzes hinsichtlich der Klimaneutralität bis 2045 griffen in alle Lebenssachverhalte der Bürger ein und bedürften einer gründlichen Beratung. Zudem werde ein Haushaltsdefizit ab 2026 in Höhe von rund 20 Milliarden Euro viele sozialpolitische Projekte beenden.
4
Dass der Vorsitzende des Haushaltsausschusses eine zweite Sachverständigenanhörung verweigere, obwohl das Quorum hierzu gemäß § 70 GO-BT in der Sitzung des Ausschusses am 16. März 2025 erfüllt worden sei, stelle einen Verstoß gegen das Recht der Antragstellenden auf gleichberechtigte Teilhabe als Abgeordnete an der parlamentarischen Willensbildung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG, auch in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 76 f. GG, dar.
B.
5
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben keinen Erfolg.
6
Ungeachtet der Frage, ob der Antrag in der Hauptsache unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, enthält das Vorbringen der Antragstellenden keine Gesichtspunkte, die bei der vorzunehmenden Folgenabwägung in Abweichung zum Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 13. März 2025 – 2 BvE 4/25 -, Rn. 9 ff. – Alt-Bundestag IV – eA, die Gründe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung überwiegen ließen.
7
Die Entscheidung darüber, inwieweit das Vorbringen der Antragstellenden zum Ablauf der Gesetzesberatungen bis zum 16. März 2025 Anhaltspunkte für eine Verletzung des Rechts der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG auf informierte Beratung und Beschlussfassung enthält, ist der Hauptsache vorbehalten. Deren Erfolgsaussichten bleiben bei der Entscheidung über die einstweilige Anordnung grundsätzlich außer Betracht. Eine speziell gelagerte Ausnahmekonstellation, in der es abweichend von diesem Grundsatz ausnahmsweise angezeigt ist, bereits im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG eine summarische Prüfung anzustellen, liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf den Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 17. März 2025 – 2 BvE 7/25 -, Rn. 6 f. – Alt-Bundestag V – eA, verwiesen.
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