Beschluss vom 19. März 2025
Erfolglose Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvQ 17/25 –
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über die Anträge,
im Wege der einstweiligen Anordnung
a) anzuordnen, dass die in den 20. Deutschen Bundestag gewählten MdB weiterhin mit allen ihren Rechten und Pflichten als MdB im Bundestag im Amt bleiben,
b) anzuordnen, dass die bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 als MdB des 21. Deutschen Bundestages gewählten Personen ex tunc keinerlei Rechte und Pflichten als gewählte MdB eines 21. Deutschen Bundestages haben,
c) anzuordnen, dass die bei der Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 als MdB des 21. Deutschen Bundestages gewählten Personen einstweilen nicht als gewählte MdB eines 21. Deutschen Bundestages an einer Bundestagssitzung teilnehmen dürfen
Antragsteller: (…),
und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
hat das Bundesverfassungsgericht – Zweiter Senat –
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Vizepräsidentin König,
Maidowski,
Langenfeld,
Wallrabenstein,
Fetzer,
Offenloch,
Frank,
Wöckel
am 19. März 2025 beschlossen:
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.
Gründe
G r ü n d e :
1
Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht statthaft. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfungsbeschwerde, die sich gegen Entscheidungen und Maßnahmen im Wahlverfahren richtet, ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 63, 73 <76>; 134, 135 <137 f. Rn. 4 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. April 2024 – 2 BvQ 26/24 -, Rn. 12; Beschluss des Zweiten Senats vom 10. Dezember 2024 – 2 BvQ 73/24 -, Rn. 14 – Bundestagswahl 2025 – Vorgelagerter Rechtsschutz).
2
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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