Beschluss vom 28. Januar 2020
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT - 1 BvQ 10/20 - In dem Verfahren über den Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung „die angemeldete Mahnwache vor dem Reichstag in Berlin vom 29. bis zum 30.01.2020 ohne Auflagen durch das BMI zuzulassen“, „Anordnung zum BMI zur Neubescheidung durch das Bundesverfassungsgericht im…
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 1 BvQ 10/20 –
In dem Verfahren
über den Antrag,
im Wege der einstweiligen Anordnung
„die angemeldete Mahnwache vor dem Reichstag in Berlin vom 29. bis zum 30.01.2020 ohne Auflagen durch das BMI zuzulassen“,
„Anordnung zum BMI zur Neubescheidung durch das Bundesverfassungsgericht im Sinne meines Widerspruchs und der Rüge zum Bescheid des BMI vom 22.01.2020“
Antragstellerin: S…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Harbarth,
die Richterin Britz
und den Richter Radtke
gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 28. Januar 2020 einstimmig beschlossen:
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
G r ü n d e :
1
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig.
2
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist (vgl. BVerfGE 105, 235 <238>; 113, 113 <119 f.>; stRspr). Jedoch gilt auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 – 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Dezember 2019 – 2 BvQ 91/19 -, Rn. 2; stRspr). Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2019 – 1 BvQ 66/19 -, Rn. 3).
3
Daran fehlt es hier. Die Antragstellerin wendet sich gegen zwei für sofort vollziehbar erklärte Auflagen in einem Bescheid des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat über die Zulassung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel innerhalb des befriedeten Bezirks für den Deutschen Bundestag gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich nicht, dass sie vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts erfolglos um verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nachgesucht hat.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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