Beschluss vom 29. April 2020
Einstweilige Anordnung betreffend die Begrenzung der Öffnung der Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Kaufhäuser des Einzelhandels auf eine Verkaufsfläche von höchstens 800 qm nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abgelehnt
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Einstweilige Anordnung betreffend die Begrenzung der Öffnung der Ladengeschäfte, Einkaufszentren und Kaufhäuser des Einzelhandels auf eine Verkaufsfläche von höchstens 800 qm nach der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung abgelehnt
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