Beschluss vom 7. Juli 2025
Offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch und erfolglose Verfassungsbeschwerde
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
– 2 BvR 577/25 –
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn (…),
gegen
1. a) „die Ablehnung von Ermittlungsverfahren, unter der Anwendung von Urkundenfälschung »,
b) den Verwaltungsakt 1250 Js 43548/24,
2. a) „die Ablehnung selbstausgelegter Dienstaufsichtsbeschwerden »,
b) den Verwaltungsakt 4121/1E-III/8-2025/2720-III/A
und Antrag auf Richterablehnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Vizepräsidentin König
und die Richter Frank,
Wöckel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. Juli 2025 einstimmig beschlossen:
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen namentlich nicht genannte Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
G r ü n d e :
1
Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, weil es pauschal „gegen die Senate des Bundesverfassungsgerichts“ gerichtet und nicht mit einer nachvollziehbaren Begründung versehen ist. In einem solchen Fall ist kein Richter von der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch ausgeschlossen; dienstlicher Stellungnahmen bedarf es nicht (vgl. BVerfGE 142, 1 <4 Rn. 12> m.w.N.).
2
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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